Frage:
Wie wird es beurteilt, wenn das Tarāwīḥ-Gebet per Livestream aus der Moschee verfolgt und nachgeahmt wird?
Antwort:
Das Tarāwīḥ-Gebet ist sowohl für Männer als auch für Frauen eine betonte Sunna. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer im Ramadan im Glauben und der Hoffnung auf Lohn im Gebet steht, dem werden die vergangenen Sünden vergeben.“ (Übereinstimmend überliefert von al-Buḫārī und Muslim). Die Rechtsgelehrten sind im Konsens darüber, dass damit das Tarāwīḥ-Gebet gemeint ist. Auch wird das von der Handlungsweise des Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gewonnen. Er unterließ seine Verrichtung in der Moschee später nur aus Furcht davor, dass es als Pflicht auferlegt werden würde. Es ist Sunna, das Tarāwīḥ-Gebet in der Moschee als Gemeinschaft zu verrichten. Bei den Malikiten wird es zuhause unter der Bedingung empfohlen, dass es nicht vernachlässigt wird und die Moscheen deshalb nicht leer stehen. Aufgrund des anhaltenden Coronavirus und der Aussetzung der Gottesdienste in den Moscheen wird das Tarāwīḥ-Gebet zuhause verrichtet und von der Person angeleitet, welche am meisten Koran auswendig kann. Dadurch werden die Menschen vor einer Infektion geschützt und die Verordnungen der zuständigen Behörden eingehalten. Ebenso wird dadurch der Lohn eines freiwilligen Gebets zuhause erlangt. Der Prophet Muhammad, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Haltet das Gebet zuhause ein. Das beste Gebet ist schließlich das, welches er [der Muslim] zuhause verrichtet, außer das Pflichtgebet.“ (Überliefert von Muslim). Es ist in diesem Gebet für Personen, welche den Koran nicht auswendig können erlaubt, einen Musḥaf [Koranexemplar] zu tragen. Wer des Arabischen nicht mächtig ist, rezitiert nach der Sure al-Fātiḥa nur das, was er vom Koran jeweils auswendig kann.
Es ist unstatthaft, einem Imam per Livestream oder anderen Medien beim Tarāwīḥ-Gebet nachzuahmen. Zu den Bedingungen der zulässigen Nachahmung eines Imam durch eine andere Person gehört ihr Aufenthalt am selben Ort, sowie die klare Verbindung zwischen beiden. Hindernisse am Kontakt müssen ausgeschlossen sein, wenn die nachahmende Person den Imam erreichen möchte. Es ist zu befürchten, dass die Akzeptanz des Gebets per Livestream bzw. anderen sozialen Medien zur Aufhebung des Gemeinschaftsgebets samt seines islamrechtlichen Zwecks führt, welches sich im Zusammenkommen und der Gemeinschaft zeigt. Ferner mindert es die Stellung der Moscheen und führt zu ihrer Schwächung. Der European Council veröffentlichte bereits in der Fatwa (30/4), dass die Nachahmung des Freitagsgebets zuhause per Livestream bzw. sozialen Medien rechtsungültig ist. Wenn es im Falle einer Pflichthandlung ungültig ist, ist es ebenso im Falle einer freiwilligen Handlung. Der Anlass ist schließlich derselbe, nämlich die mangelnde Erfüllung der Bedingung für die korrekte Nachahmung. Es wird auf die Belege der Fatwa für das Freitagsgebet (30/4) verwiesen, da es dieselben sind, welche die Ungültigkeit dieser Handlung begründen.
(Die 30. Konferenz fand vom 25.-28. März/13-14. April 2020 statt.)