Frage:

Ist es islamrechtlich möglich, das Fasten im Monat Ramadan für dieses Jahr zu verschieben, sodass man als Muslim die dreißig Tage dann fastet, wenn man vor einer Infektion durch das Coronavirus geschützt ist?

Antwort:

Allah, der Erhabene, gebot das Fasten in einem festgelegten Monat, nämlich Ramadan. Allah sagt: „Der Monat Ramaḍān (ist es), in dem der Qurʾān als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist und als klare Beweise der Rechtleitung und der Unterscheidung. Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll ihn fasten, wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, (der soll) eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten). Allah will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis, – damit ihr die Anzahl vollendet und Allah als den Größten preist, dafür, daß Er euch rechtgeleitet hat, auf daß ihr dankbar sein möget.“ (Sure al-Baqara/die Kuh, 2:185). Die prophetische Sunna betonte in zahlreichen Hadithen, dass der Zeitraum des Fastens der Monat Ramadan ist. Zu diesen Hadithen gehört jener, welcher von Ibn ʿUmar, möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein, überliefert wird, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Der Islam wurde auf fünf [Pfeilern] errichtet: Das Zeugnis, dass es keinen Gott gibt außer Allah und Muhammad der Gesandte Allahs ist, das Verrichten des Gebets, das Entrichten der Zakat, die Pilgerfahrt zum Haus [Kaaba in Mekka], und das Fasten des Ramadan.“ (Übereinstimmend überliefert von al-Buḫārī und Muslim). 

Ebenso untermauert die Terminierung des gottesdienstlichen verpflichtenden Fastens auf den Monat Ramadan der Hadith, welcher von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Keiner von euch soll unmittelbar vor Ramadan einen oder zwei Tage fasten, außer es handelt sich um jemanden, dessen Gewohnheit es ist diesen Tag zu fasten; dann steht ihm zu, diesen zu fasten.“ (Überliefert von al-Buḫārī, Bd. 3, Hadith 28). Aus diesem Hadith kann die Schlussfolgerung gewonnen werden, dass ein Überlappen des freiwilligen Fastens im Monat Šaʿbān mit dem verpflichtenden Fasten im Monat Ramadan zu meiden ist. Das Fasten im Ramadan beginnt mit dem ersten Tag des Monat Ramadan und soll nicht mit anderen Tagen des vorherigen oder nachfolgenden Monats vermischt werden. Deshalb ist in einem Hadith das Verbot des Fastens desjenigen Tages erwähnt, an dem man sich über den Eintritt des Monats Ramadan unsicher ist. Ebenso ist es verboten, am Festtag zu fasten. All das hat den Zweck, dem verpflichtenden Fasten einen klaren Anfang und ein klares Ende in einem Monat zu geben, nämlich Ramadan. Weder ist diesem ein Tag hinzuzufügen noch abzuziehen.

Über die Terminierung des verpflichtenden Fastens auf den Monat Ramadan befindet sich die Umma in einem Konsensus, welcher durch ihre ausnahmslos einheitlichen Aussagen und Handlungen über Generationen hinweg bestätigt wird. 

Aufgrund all der genannten Gründe ist es den Muslimen nicht möglich, das Fasten auf einen anderen Zeitpunkt im Jahr zu verschieben. Die Wahl der Form eines Gottesdienst und der Zeitpunkt seiner Ausführung sind schließlich Aspekte, die exklusiv Allah zustehen. Sie sind für uns eine tauqīfī Handlung [eine Handlung, deren präzise Ursache durch die Vernunft nicht erschlossen werden kann. Ihr Zweck ist es, den Dienerstatus vor Allah zu zeigen.], an der wir uns zu richten haben. Ohnedies ist der vom Fragesteller genannte Grund für das Verschieben des Fastens, um einer Infektion durch das Coronavirus entgegen wirken zu können, nichtig. Ganz im Gegenteil; das Fasten hat positive gesundheitliche Auswirkungen, in dem es das Immunsystem stärkt und dabei hilft, Epidemien überstehen zu können.

(Die 30. Konferenz fand vom 25.-28. März/13-14. April 2020 statt.)

Kategorien: Aktuelles