Frage:

Ist es für chronisch Kranke erlaubt, die fidya schon jetzt vor Ramadan zu zahlen, in Analogie zur vorzeitigen Zahlung der Zakat?

Antwort:

Eine Person, die aufgrund einer unheilbaren Krankheit Ramadan nicht zu fasten vermag, zahlt die fidya in Höhe der Speisung eines Bedürftigen für jeden Fasttag. Allah, der Erhabene, sagt: „Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt.“ (Sure al-Baqara/die Kuh, 2:184). Entsprechend der Hanafiten hat sie die Möglichkeit, bereits am ersten Tag des Ramadan die fidya für den gesamten Monat zu zahlen. Ibn ʿĀbidīn, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Dem Greis, der des Fastens unfähig ist, steht der Fastenbruch zu. Die fidya ist für ihn Pflicht, auch wenn sie am Monatsanfang abgegeben wird. Das bedeutet, dass er die Wahl hat, sie am Anfang oder Ende des Monats abzugeben.“ (ad-Durr al-Muḫtār wa-ḥāšiyat Ibn ʿĀbidīn, Bd. 2, S. 427). Es ist unzulässig, die fidya vor Beginn des Monat Ramadan abzugeben. Der Anlass der Fastenpflicht ist schließlich den Monat mitzuerleben. Allah sagt: „Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll ihn fasten“ (Sure al-Baqara/die Kuh, 2:184). Solange das Fasten noch nicht auferlegt wurde, ist auch keine Unfähigkeit zur Pflichterfüllung gegeben. Die Erfüllung einer Pflicht kann vor ihrem Auftrag nicht erbracht werden. Es ist inkorrekt, die fidya in Analogie zur Zakat zu sehen: Schließlich kann die Zakat vorzeitig vor Ende der Jahresfrist gezahlt werden, da der Anlass der Zakatpflicht das Vorhandensein ausreichenden Vermögens ist, welches dem niṣāb [Mindestbetrag für Zakatpflicht] entspricht. Wer über den niṣāb verfügt hat die Möglichkeit, die Zakat vor Ende der Jahresfrist zu zahlen. Die Zahlung der Zakat vor Erreichen des niṣāb hingegen wird nicht als Zakat betrachtet.

(Die 30. Konferenz fand vom 25.-28. März/13-14. April 2020 statt.)

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