Der Moschee kommt in nicht-muslimischen Ländern im Islam eine herausragende Wichtigkeit zu. Schließlich bildet diese eine grundlegende Chance für muslimische Männer und Frauen, um ihre Beziehung zu Allah, dem Mächtigen und Majestätischen zu stärken. Auch bietet diese eine ideale Atmosphäre, um die Beziehungen zwischen den Muslimen zu stärken und die rituellen, sozialen und charakterbezogenen Riten des Islam öffentlich zu praktizieren.

Der rechtmäßige Anspruch der Frau, Moscheen zu besuchen und darin zu verweilen um rechtmäßige Handlungen darin durchzuführen, wird durch die zahlreichen Belege vom Buche Allahs und der Sunna seines Gesandten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, festgelegt.

In diesem Zusammenhang beschließt der European Council Folgendes:

Erstens: Es ist nicht nur unzulässig, Frauen ihre Rechte an der Moschee zu verweigern; Vielmehr ist es die Pflicht der Moscheeverantwortlichen, Frauen zum Moscheebesuch zu ermutigen. Der Grundsatz ist, dass keine Barriere zwischen den Reihen der Männer und den ihn nachgestellten Reihen der Frauen herbeigeführt werden darf. Schließlich bildet das die Übereinstimmung mit der Situation zu Lebzeiten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm. Wenn dies dennoch der Fall sein sollte, wird – damit das Befolgen Rechtsgültigkeit erlangt – vorausgesetzt, dass diese ihnen nicht die Möglichkeit nehmen darf, den Imam oder die Gebetsreihe zu sehen.

Zweitens: Den Frauen sollte zum Beten auf die gleiche Weise Platz innerhalb der Moschee zur Verfügung gestellt werden, wie es auch bei den Männern der Fall ist. Sie dürfen in der Moschee nicht beengt werden, wenn sie diese betreten. Die Sunna des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, macht deutlich, dass es Männern und Frauen erlaubt ist sich im selben Moscheeraum aufzuhalten, wenn hierbei die islamischen Umgangsformen eingehalten werden.

Drittens: Eine nicht-muslimische Frau wird bei Eintritt in die Moschee um nichts gebeten, was sie in Bedrängnis bringen könnte, selbst wenn sie ohne Kopfbedeckung ist. Das gilt solange sie anständig gekleidet ist und ihr Eintritt einem zulässigen Nutzen dient, wie der Aufklärung über den Islam u. Ä.

Viertens: Die Frau hat das Recht, in der Moschee mit der Absicht des ʾiʿtikāf (Abgeschiedenheit in der Moschee) zu verweilen, jemanden der ʾiʿtikāf macht zu besuchen, oder einer zulässigen Veranstaltung beizuwohnen. Darüber hinaus steht es der Frau zu, einen Vortrag oder einen Lehrunterricht zu halten, auch wenn ihr Publikum (u. a.) aus Männern besteht. Die Frau hat das Recht, sich an der Verwaltung der Moschee und ihrer Veranstaltungen zu beteiligen. Hierauf wiesen bekannte islamrechtliche Texte hin.

In diesem Zusammenhang empfiehlt der European Council den Muslimen in Europa und den Ländern von muslimischen Minderheiten allgemein, die Stellung der Frau zu berücksichtigen und sie in Moscheen auf solche eine Weise zu behandeln, welche der Religion des Islam und seiner Ehrung der Frau würdig ist.

(Die 24. Konferenz fand vom 16.-19. August 2014 statt.)


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