Koordination

Prof. Dr. ʿAbd as-Sattār Abū Ġudda

– Vorsitzender des Ausschusses –

Inhalt

  1. Die Definition der halal Speise
  2. Die Tiere und Pflanzen, deren Verzehr zulässig und unzulässig ist
  3. Die Arten der Schächtung
  4. Die Voraussetzungen des Schächters
  5. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Schächtung (Anhänglich zur elektrischen Betäubung)
  6. Die Orte der Schächtung (Metzgereien und Schlachthöfe) sowie der Lagerung
  7. Die Ethik der Schächtung
  8. Die Kontrolle der Erfordernisse des Halal
  9. Die Berücksichtigung der Gesundheit, Hygiene und Reinheit
  10. Die Berücksichtigung der Dokumentation und der mit der Angelegenheit verbundenen Gesetze

1. Die Definition der halal Speise

Als halal Speise wird der Verzehr von Tieren und Pflanzen bezeichnet, welche durch die Berücksichtigung der nachfolgend genannten Voraussetzungen und Bestimmungen zulässig ist.

Die wichtigsten dieser sind: dass diese Speise nicht etwas umfasst, was der Islam verboten hat, dass weder ihre Bearbeitung noch Zubereitung durch Geräte oder Prozesse erfolgt, welche islamrechtlich nicht anzunehmen sind, sowie dass sie die gesundheitlichen Erfordernisse erfüllt.


2. Die Tiere und Pflanzen, deren Verzehr zulässig und unzulässig ist

  1. Es ist zulässig, tierische Speise, welche islamrechtlich korrekt geschächtet wurde, zu verzehren. Ebenso ist pflanzliche, nicht schädliche Speise zulässig. Die Voraussetzung ist, dass dieser weder etwas islamrechtlich Verbotenes hinzugefügt, noch dass in ihrer Zubereitung solch etwas verwendet wird.
  2. Es ist unzulässig, Verendetes (sowie alles, was dem zuzurechnen ist, siehe Folgendes), Blut, Schwein und das, welches für etwas Anderes als Allah geschächtet wurde, zu verzehren.
  3. Unter Verendetes fällt Folgendes: Das Erdrosselte, das Totgeschlagene (d.h. jenes Tier, das durch den Schlag mit einem schweren Gegenstand getötet wurde), das von einer hohen Stelle Gefallene, die Naṭīḥa (jenes Tier, das durch einen tödlichen Stoß von einem anderen Tier starb) sowie das, was von einem reißenden Tier angefangen wurde gefressen zu werden. Ausgenommen hiervon wird das, was noch im Zustand des Lebens erfasst und geschächtet wird. Ebenso wird zwecks des Schutzes des Lebens die Notsituation ausgenommen, ohne hierbei allerdings den Bedarf an Konsum zu überschreiten.
  4. Verboten sind sämtliche Rauschmittel, welchen Namen auch immer sie tragen sollten, ebenso Drogen und alles, was giftig und wessen Schaden sichergestellt ist.
  5. Es gibt Tiere, die bei der Mehrheit der Rechtsgelehrten verboten sind, wobei einige von ihnen ihren Verzehr als verpönt  – und nicht etwa als verboten – betrachten. Dazu gehören beispielsweise: Hunde, Schlangen, Hyänen welche Schneidezähne haben, Vögel mit Krallen, schädigende Gliederfüßer wie z.B. Skorpione, solche Tiere, die widerwärtig sind wie z.B. Würmer, Amphibien wie z.B. Frösche, Hausesel, Pferde sowie giftige Meerestiere. Ebenso jede giftige Pflanze, deren Gift und Schaden nicht entfernt wurde.
  6. Es ist zulässig, zu verzehren was in den Meeren, Flüssen und Seen ist, an Fischen und ähnlichem. Hierbei sind ihre Namen, ihr Aussehen oder die Beschaffenheit ihrer Haut unerheblich. Voraussetzung ist, dass ihr natürliches Leben im Wasser ist, und dass sie weder giftig noch reißend sind.

3. Die Arten der Schächtung

Die Schächtung erfolgt durch eine der folgenden Arten:

  1. aḏ-Ḏabḥ. Dies geschieht durch das Abtrennen der Kehle, der Speiseröhre sowie der beiden Halsschlagadern. Das ist die grundsätzliche Art, insbesondere bei Schafen, Rindern, Vögeln und ähnlichem, wobei es auch bei anderen zulässig ist.
  2. an-Naḥr. Dies geschieht durch das Stechen in die lubba, welche die Einkerbung im unteren Teil des Halses ist. Diese ist die islamrechtlich bevorzugte Weise in der Schächtung der Kamele und ist bei Rindern zulässig.
  3. al-ʿAqr. Dies geschieht durch die Verletzung irgendeines Teiles vom Körper des fliehenden Tieres, bei dem es nicht möglich ist, dieses durch Schächtung zu schächten. Ebenso bei wild gewordenen Tieren, die domestiziert wurden. Wenn dieses jedoch erfasst wird ist es Pflicht, es durch ḏabḥ oder naḥr zu schächten.
  4. Das Jagen mit geübten Hunden oder Vögeln mit der Voraussetzung, dass diese das Leben des Jagdobjektes beenden. Wenn der Jäger das Jagdtier erfasst, während dieses noch am Leben ist, so hat er dieses zu schächten unter der Voraussetzung, dass der Hund bzw. der Vogel nichts von diesem verzehrt.

4. Die Voraussetzungen des Schächters

  1. Dass der Schächter bei Verstand, reif oder vernünftig und Muslim oder von den Leuten der Schrift (Jude oder Christ) ist.
  2. Das Wissen über die Art der Schächtung und die Ermöglichung von Trainingsseminaren für denjenigen, der sie benötigt, unter Berücksichtigung der formalen handwerkseigenen Erfordernisse.
  3. Das Vorhandensein von vertrauenswürdigen Beobachtern für alle Phasen der Schächtung, sowie die Aushändigung der Zertifizierung über die offizielle Erfüllung sämtlicher Erfordernisse für die Schächtung.
  4. Das Vorhandensein einer ausreichenden Menge von Schächtern, um Formen der Sorglosigkeit, Beeilen oder Nachlässigkeit zu vermeiden.
  5. Der Grundsatz ist, dass die Schächtung durch die Hand des Schächters erfolgt. Es ist allerdings in Ordnung, Maschinen in der Schächtung von Hühnern zu verwenden, sofern die Voraussetzungen der Schächtung erfüllt sind. Es reicht in diesem Fall, die tasmiya[1] für jede Gruppe zu sagen, die hintereinander geschächtet wird. Wenn sie – d.h. die Schächtung der Gruppe – jedoch unterbrochen wird, wird die tasmiya wiederholt.

5. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Schächtung

  1. Dass das Tier ein solches ist, dessen Verzehr zulässig ist, wie in (2.) vorausging.
  2. Dass das Tier vor der Schächtung in lebendigem Zustand ist.
  3. Dass das Tier weder benebelt noch betäubt wird auf eine Weise, die zu seinem Tod vor der Schächtung führt. Der ausführliche Anhang beschäftigt sich mit der elektrischen Betäubung.
  4. Dass die Schlachtmaschine so scharf ist, dass diese durch ihre Schärfe schneidet und spaltet. Sie mag aus Eisen oder aus anderen Metallen besteht, welche zum Blutfluss führen.
  5. Die Vergewisserung über die Trennung der beiden Halsschlagadern und der Speiseröhre. Es wird bevorzugt, das Knochenmark nicht zu brechen.
  6. Das Sprechen der tasmiya mit der Erwähnung des Namen Allahs, des Erhabenen (bi-smi l-lāh). Wenn jedoch die Person, welche die tasmiya unterlässt, dies aus Vergessenheit tat, so ist ihre Schächtung islamrechtlich gültig. Die tasmiya wird bei der Schächtung seitens der Schriftleute nicht vorausgesetzt.

6. Die Orte der Schächtung (Metzgereien und Schlachthöfe) und der Lagerung

Es gilt:

  1. Die Benutzung von Orten, die speziell für die islamrechtliche Schächtung oder Lagerung ausgelegt sind, wann immer dies möglich ist. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Separieren oder die Reinigung des Ortes vor der Schächtung berücksichtigt werden, um eine Vermischung der halal Speise mit anderer zu vermeiden.
  2. Die Erlangung der offiziellen Genehmigung, ebenso einer islamrechtlichen Genehmigung vonseiten einer vertrauenswürdigen und anerkannten Stelle.
  3. Der Schlachtort hat über Ausschilderungen zu verfügen, welche die islamrechtlichen Erfordernisse für sämtliche Phasen erläutern.
  4. Die Dokumentation der Art und Weise der Ausführung, des Separierens und der Reinigung zur Verhinderung einer Vermischung zwischen der zulässigen und der verbotenen Speise, sowie die Festlegung des mit der Ausführung beschäftigten Personals, wie auch die Dokumentation ihrer Qualifikation, um jedweden Mangel zu vermeiden.

7. Die Ethik der Schächtung

Es gilt:

  1. Die Behandlung der Tiere, bei denen die Schächtung beabsichtigt wird, mit Sanftmut und ohne Schädigung durch elektrische Kabel, sowohl bei ihrer Bereitstellung wie auch bei ihrer Schächtung. Dies umfasst die Orte ihrer Sammlung bzw. Fütterung. Es ist zu vermeiden, die Tiere durch tierische Proteine, Tiermehl oder industriell hergestellte Produkte zu füttern.
  2. Das Schlachttier ist vor der Schächtung zur Ruhe zu bringen und zu Tränken. Kein Schleifen oder Schärfen des Schlachtgerätes vor dem Schlachttier.
  3. Keine Schächtung eines Tieres vor einem anderen Tier, wann immer dies möglich ist.
  4. Kein Foltern des Tieres oder Abtrennen eines Teiles von ihm, auch wenn dies zur Beendigung seiner Bewegung getan wird. Ebenso kein Enthäuten des Tieres, kein Tränken dessen in heißem Wasser oder Zupfen seines Fells, solange nicht sichergestellt ist, dass die Seele des Tieres dahingegangen ist.

8. Prüfung der Erfordernisse des Halal

Es muss sich über die zentralen Verfahren vergewissert werden, die zur Erlaubnis der Speise führen. Dazu gehören:

  1. Das Aussprechen der tasmiya bei der Schächtung des Tieres, und dass sich nicht mit einer aufgenommenen Tonspur begnügt wird.
  2. Das frequentierte Auftreten von Inspekteuren zur Vergewisserung über die Einhaltung der islamrechtlichen Erfordernisse.
  3. Dass sämtliche Angestellte in die Art und Weise der islamrechtlichen Schächtung eingewiesen werden.
  4. Dass die jeweilige Institution über ein perfektioniertes Arbeitssystem und ein Programm zur genauen Überprüfung verfügt.
  5. Die Ausführung von plötzlichen, unangemeldeten Untersuchungsbesuchen zur Vergewisserung über die Richtigkeit der Ausführung.
  6. Dass die zertifizierende Institution über eine Ordnung verfügt, welche die islamrechtlichen Erfordernisse umfasst.

9. Die Berücksichtigung der Gesundheit, Hygiene und Reinheit

Den islamrechtlichen Erfordernisse hinzufügend ist es zwingend notwendig, Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Die gesundheitliche Situation des Tieres.
  2. Die Hygiene, ob bei den Angestellten oder den Orten, sowie die Bereitstellung von ausreichenden Waschmöglichkeiten.
  3. Die Vermeidung von Verschmutzung der Geräte; diese sollen von Zeit zu Zeit sowie bei Bedarf gereinigt werden.
  4. Die Auswahl von speziellen und unabhängigen Geräten zur Schächtung bzw. Zubereitung der halal Nahrung. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Geräte vor der Benutzung zwingend gereinigt werden.
  5. Die Trennung der islamrechtlich geschächteten Tiere von Anderen in dem Falle, in welchem keine unabhängigen, für sie speziell vorgesehenen Lagerorte vorhanden sind.
  6. Die Setzung des Siegels, das auf die Legitimität der Schächtung deutet, zusammen mit der Identifikation des Schlachthofes, dem Aufzeichnungsdatum, dem Datum der Schächtung sowie der Nummer der geschächteten Gruppe.
  7. Das Vorhandensein eines Experten, der sich über das Leben des zu schächtenden Tieres sowie der Unbedenklichkeit des Verzehrs seines Fleisches vergewissert.

10. Die Berücksichtigung der Dokumentation und der verbundenen Gesetze

Es gilt:

  1. Die Berücksichtigung der Verwahrung der Register der halal Produkte.
  2. Die Erstellung eines täglichen Protokolls, welches von den Schächtern unterschrieben wird, damit dieses bei den Besuchen von den zuständigen Institutionen untersucht wird.
  3. Die Berücksichtigung der Gesetze und Bestimmungen der Europäischen Union in den Prozessen der Bereitstellung, Lagerung und des Transportes der Nahrung.
  4. Die Aufbewahrung der speziellen Dokumente zur genauen Überprüfung, wenn der Bedarf hierfür besteht.

(Anhang)

Bezüglich der Betäubung des Tieres vor der Schächtung[2]

Der Grundsatz bei der islamrechtlichen Schächtung ist, dass diese ohne Betäubung des Tieres erfolgt, da die Art der islamischen Schächtung mit ihren Voraussetzungen und Verhaltensweisen die vorbildlichste ist, hinsichtlich der Barmherzigkeit mit dem Tier, der Wohltat in der Schächtung wie auch in der Verringerung seiner Leiden.

Es wird von den Stellen, welche die Schächtung vollziehen gebeten,  dass diese in Bezug auf große Tiere ihre Schlachtmittel weiterentwickeln, sodass dieser Grundsatz in der Schächtung auf beste Weise verwirklicht wird.

  1. Bei Berücksichtigung des Vorangegangen ist zu sagen, dass wenn die geschächteten Tiere nach der Betäubung einer islamrechtlich gültigen Schächtung unterzogen wurden, ihr Verzehr zulässig ist, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt wurden, durch welche sichergestellt wird, dass das Schlachttier nicht vor der Schächtung stirbt.
 Die Experten haben diese aktuell auf folgende Weise festgelegt:
  2. Dass die Anbringung der beiden elektrischen Pole an den beiden Schläfen, oder aber am Vorder- und Hinterteil erfolgt.
  3. Dass die elektrische Spannung zwischen 100 und 400 Volt beträgt.
  4. Dass die elektrische Stromstärke zwischen 0,75 und 1 Ampere für die Schafe und zwischen 2 und 2,5 Ampere für Kühe beträgt.
  5. Dass die Anwendung des Stromflusses für eine Dauer zwischen drei und sechs Sekunden erfolgt.

Es ist unzulässig, das Schlachttier durch Verwendung einer tödlichen Pistole, einer Axt oder eines Hammers zu betäuben, ebenso nicht durch Aufblasen, wie es die englische Art vorsieht.

Es ist unzulässig, Hühner durch Elektroschocks zu betäuben. Schließlich hat sich durch die Praxis herausgestellt, dass dies zum Tod einer nicht unerheblichen Menge dieser vor der Schächtung führt.

Es ist nicht verboten Tiere zu verzehren, welche durch Verwendung eines aus CO2 mit Luft oder Sauerstoff bestehenden Gasgemischs oder einer Pistole mit Rundkopf betäubt werden, sofern dies auf eine Weise geschieht, die nicht zu ihrem Tod vor ihrer Schächtung führt.

Es obliegt den Muslimen, welche in nicht-muslimischen Ländern leben, auf gesetzliche Weise danach zu streben, eine Genehmigung für sie für die Schächtung nach islamischer Weise zu erlangen, welche ohne Betäubung erfolgt. Ebenso obliegt es ihnen, ihr Recht darauf zu verteidigen, halal konforme Speise erlangen zu können.

Hinweis:

Jedwede Neuerungen in Bezug auf die Schächtung, auf welche der Leitfaden nicht eingegangen ist, sind dem European Council vorzulegen.

[1]  Terminus technicus für Bismi l-lāhi r-raḥmāni r-raḥīm.
[2]  aus dem Beschluss der Internationalen Islamischen Fiqh-Akademie, Nummer 95 (3/10).