Die Zakātu l-Fiṭr ist eine Pflicht. Verpflichtend ist sie für Jung und Alt sowie für Mann und Frau. Jedoch ist ihre Abgabe nicht für das noch ungeborene Kind erforderlich. Wenn sie jemand allerdings freiwillig gibt, so ist das in Ordnung. Der Zahlende muss sie sowohl für sich selbst entrichten wie auch für jeden, für dessen Unterhalt er aufzukommen hat, wie seine Frau oder (andere) Verwandte. Der Mann zahlt sie ebenso für seine nichtmuslimische Ehefrau.

Ihre Weisheit: Den Armen Trost zu schenken und sie am Festtag zu bereichern, wie auch die Reinigung des Fastens von obszönem und unsinnigem Gerede.

Die Zeit ihrer Entrichtung

Die Zeit ihrer Entrichtung endet mit dem Īd-Gebet. Die Schafiʿiten erlauben ihre Entrichtung von Beginn des Ramadan, Abū Ḥanīfa bereits von Jahresbeginn an. Die Muslime in Europa haben sich in ihrem Herausgeben vom Beginn des Ramadan an zu beeilen, damit die Institutionen dazu befähigt werden, diese rechtzeitig an die Anspruchsberechtigten zu überbringen. In der Entscheidung des European Council for Fatwa and Research, im Beschluss 23/4 heißt es: „Um den Nutzen zu verwirklichen motiviert der Council dazu, sich in der Bezahlung der Zakātu l-Fiṭr beginnend ab dem Anfang des Monats Ramadan zu beeilen. Insbesondere dann, wenn sie in ein anderes Land als die des Zakat-Zahlenden überbracht wird.“

Darf die Zakātu l-Fir monetär ausgezahlt werden?

Ja, die Zakātu l-Fiṭr darf monetär ausgezahlt werden, was auch die bessere Option für die Muslime in Europa ist. Dies, weil es das einfachste für sie, das nützlichste für die Armen, das am schnellsten transportierbare zu den Berechtigten außerhalb Europas und das passendste für das zivilisatorische und universale Bild des Islams ist. Zum Schluss der Erlaubnis der monetären Herausgabe des Wertes kam eine ganze Gruppe von Gefährten des Propheten, ihrer Nachfolger (Tābiʿūn) und der nachfolgenden Imame der Rechtschulen, wie vom Tābiʿī Abū Isḥāq as-Sabīʿī über diejenigen überliefert worden ist, die zu seinen Lebzeiten noch lebten. Zu diesen Vertretern gehören der Kalif ʿAlī ibn Abī Ṭālib, al-Barāʾ ibn ʿĀzib und weitere. Entsprechend zahlreicher Belege war dies ebenso die Meinung al-Ḥasan al-Baṣrīs, ʿAṭāʾ ibn Abī Rabāḥs, des Kalif ʿUmar ibn ʿAbdilʿazīz sowie von der Rechtschule Abī Hanifas, Sufiān aṯ-Ṯaurīs und al-Buḫārīs bekannt. Dies ist ebenso das, was der European Council for Fatwa and Research in seinem Beschluss mit der Nummer 23/4 bevorzugte.

Der Fatwa-Ausschuss in Deutschland legte den Betrag im Jahr 2019 auf 7€ pro Person fest.

Entrichtung der Zakātu l-Fir durch Dritte

Es ist der europäischen Muslima und dem europäischen Muslim erlaubt, jemanden anderen mit der persönlichen Entrichtung der Zakātu l-Fiṭr in einem anderen Land zu beauftragen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der Drittperson um ein Individuum oder eine Institution handelt. Das Entscheidende ist die fristgerechte Zahlung und Entrichtung der Zakātu l-Fiṭr in der Währung des jeweiligen Landes, in dem sich der Entrichter aufhält.

Ausgabe der Zakātu l-Fir außerhalb des Aufenthaltslandes

Die Zakat sollte grundsätzlich nicht außerhalb des Aufenthaltslandes ausgezahlt werden. Ausgenommen hiervon ist nur das Vorhandensein eines Bedarf, oder aber dass es keinerlei Bedürftige im Lande des Entrichters gibt.

Imam Abu Hanifa erlaubte hierbei auch das Ausgeben der Zakat an den Nicht-Muslim, wenn dieser arm sein sollte.

Möge Allah Euren Gottesdienst annehmen und möget Ihr immer wohlauf sein.

Fatwa Ausschuss in Deutschland

20. Ramadan 1440
25. Mai 2019